Bodenschutz und Naturschutz

Bodenschutz und Naturschutz

Naturschutz & Bodenschutz

Den Bestand im Blick

Naturschutz im Umweltstrafrecht umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die natürlichen Lebensräume und die Vielfalt der Arten zu schützen. Im Umweltstrafrecht werden Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen mit Strafen geahndet. Dazu gehören unter anderem die illegale Jagd und der Fischfang, die Zerstörung von Lebensräumen, die Einfuhr geschützter Arten und die Verunreinigung von Gewässern. Das Umweltstrafrecht trägt somit dazu bei, die Zerstörung der natürlichen Umwelt zu verhindern und die Biodiversität zu erhalten.

Die Bodenverunreinigung stellt eine Form der Umweltverschmutzung dar und ist daher im Umweltstrafrecht strafbar. Sie kann durch menschliche Aktivitäten wie Industrie, Landwirtschaft oder Müllentsorgung verursacht werden und hat negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren. Die Strafbarkeit der Bodenverunreinigung richtet sich nach den nationalen Gesetzen eines Landes und kann je nach Schwere der Verunreinigung und den Folgen für die Umwelt unterschiedlich hoch ausfallen. In Deutschland werden Verstöße gegen das Bodenschutzgesetz mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.

Die Bodenverunreinigung (§324a StGB)

In Deutschland macht man sich gemäß § 324a StGB strafbar, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig eine Bodenverunreinigung herbeiführt oder fördert. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist somit eine schuldhafte Handlung, die zur Verunreinigung des Bodens führt.

Es ist zu beachten, dass die Strafbarkeit nicht nur bei der direkten Verunreinigung des Bodens durch den Täter, sondern auch dann besteht, wenn der Täter die Verunreinigung fördert, indem er beispielsweise eine Anlage betreibt, die den Boden verunreinigt oder indem er die Einhaltung von Schutzvorschriften unterlässt.

Tatbegehung einer Bodenverunreinigung

Die Strafe für die Tatbestände des § 324a StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach der Schwere der Verunreinigung und den Folgen für die Umwelt. Es ist zu beachten, dass die Strafbarkeit nicht nur bei der direkten Verunreinigung des Bodens durch den Täter, sondern auch dann besteht, wenn der Täter die Verunreinigung fördert, indem er etwa eine Anlage betreibt, die den Boden verunreinigt oder indem er die Einhaltung von Schutzvorschriften unterlässt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind:

  • Vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen oder Fördern einer Bodenverunreinigung
  • Schuldhafte Handlung des Täters
  • Tatsächliche Verunreinigung des Bodens

Als typische Sachverhalte einer Bodenverunreinigung stellen sich dar:

  • Industriebetriebe, die giftige Chemikalien in den Boden ausleiten
  • Landwirte, die gegen die Vorschriften des Düngerechts verstoßen und den Boden mit zu viel Nitrat belasten
  • Müllentsorgungsunternehmen, die Müll illegal in der Landschaft entsorgen und somit den Boden verunreinigen
  • Privatpersonen, die Öl oder andere Chemikalien in den Garten oder auf öffentliche Flächen entsorgen