Immissionsschutz

Immissionsschutz

Immissionsschutz

Den Bestand im Blick

Der Immissionsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Umweltstrafrechts und befasst sich mit der Vermeidung, Verminderung oder Beseitigung von Schäden an der Umwelt durch Emissionen und Immissionen.

Immissionsschutzmaßnahmen dienen dazu, die Belastungen der Luft, des Wassers und des Bodens durch Schadstoffe zu minimieren und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Im Umweltstrafrecht sind strenge Vorschriften und Sanktionen festgelegt, die bei Verstößen gegen die Immissionsschutzvorschriften verhängt werden können. Dies kann beispielsweise in Form von Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen geschehen. Der Immissionsschutz ist somit ein wichtiger Bestandteil der umweltstrafrechtlichen Regulierung und trägt dazu bei, die Umwelt vor Schäden zu bewahren und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

Die Luftverunreinigung (§325 StGB)

Laut § 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Luftverunreinigung verursacht, die geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung erheblich zu schädigen oder zu gefährden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für § 325 StGB sind somit:

  1. Vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung einer Luftverunreinigung
  2. Diese Luftverunreinigung ist geeignet, die Gesundheit der Bevölkerung erheblich zu schädigen oder zu gefährden

Tatbegehung einer Luftverunreinigung

Typische Sachverhalte, die unter § 325 StGB fallen können, sind beispielsweise:

  • Das Ablassen von Schadstoffen in die Luft, z.B. durch industrielle Emissionen oder das Verbrennen von Müll
  • Das Freisetzen von gefährlichen Stoffen, z.B. bei Unfällen oder Explosionen
  • Das Entzünden von Bränden, die zu einer Luftverschmutzung führen

Es ist zu beachten, dass § 325 StGB ein Delikt ist, das aufgrund seiner Schwere in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft in der Regel erst dann tätig wird, wenn eine Anzeige von einer anderen Person oder Behörde vorliegt.

Im Falle einer Verurteilung nach § 325 StGB können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu zehn Jahre erhöht werden.