Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien
Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG vorgesehenen Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt um eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, konnte der BGH klarstellen: Die Bedeutung des in § 3 Abs. 3 BattG geregelten Verkehrsverbots …
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