Abgrenzung zwischen Irreführung und zulässiger Werbung bei Umweltangaben

„Recycelt sich selbst“ – eine Formulierung, die dem ökologisch sensibilisierten Verbraucher ein Höchstmaß an Nachhaltigkeit suggeriert. Doch handelt es sich dabei um eine zulässige werbliche Vereinfachung oder um eine unzulässige Irreführung über Umwelteigenschaften eines Produkts?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der rechtlichen Bewertung einer solchen Werbeaussage auseinanderzusetzen und dabei nicht nur die Grenzen zulässiger Umweltwerbung präzisiert, sondern auch grundsätzliche Maßstäbe für die Anwendung der UGP-Richtlinie und der Verordnung (EU) 1169/2011 gezogen.

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OLG Hamm zum Scheitern der Individualklage gegen RWE wegen Klimaschäden

Eigentumsschutz und Klimahaftung: Mit Beschluss vom 28. November 2023 (Az. I-5 U 15/21) hat das Oberlandesgericht Hamm in dem Verfahren „Lliuya gegen RWE“ über eine der prominentesten Klimaklagen in Europa entschieden – und diese Idee einer „Klimawandelschaden-Klage“ auf der Ebene des deutschen Zivilprozessrechts im Allgemeinen (noch) scheitern lassen, dabei aber zugleich den Weg bereitet.

Der Kläger, ein peruanischer Landwirt, hatte gegen den Energiekonzern Schadensersatz geltend gemacht, weil die von RWE emittierten Treibhausgase zur Gletscherschmelze beigetragen hätten, wodurch sein Eigentum in Huaraz durch einen möglichen Gletscherseeausbruch konkret gefährdet sei. Das Gericht wies die Klage unter Verweis auf die fehlende hinreichende Substantiierung des geltend gemachten Eigentumseingriffs zurück, ließ jedoch zugleich offen, ob eine deliktische Haftung für Beiträge zur globalen Erwärmung dem Grunde nach denkbar ist. Damit bleibt das Verfahren ein bemerkenswerter Prüfstein für die Grenzen der Zivilrechtsdogmatik im Zeitalter des Anthropozäns und wird nicht zu Unrecht auch positiv aufgenommen.

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OLG Karlsruhe zur Strafbarkeit von Straßenblockaden

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 2 ORs 350 SRs 613/24) eine wichtige Entscheidung zur strafrechtlichen Beurteilung von Straßenblockaden getroffen. Die Frage, ob sich Klimaaktivisten durch Blockaden des Straßenverkehrs strafbar machen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer und gesellschaftlicher Debatten.

Im Zentrum der Entscheidung stand der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), insbesondere die Abgrenzung zwischen psychischem und physischem Zwang sowie die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und den Rechten unbeteiligter Dritter. Das OLG Karlsruhe hob eine Freisprechung des Landgerichts Freiburg auf und bejahte eine Strafbarkeit der Blockierer.

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Verstoß gegen das Myanmar-Embargo

Die Einhaltung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen ist ein essenzieller Bestandteil der europäischen Außenpolitik. In einer aktuellen Entscheidung (3 StR 373/21) vom 25. November 2024 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem gewerbsmäßigen Verstoß gegen das Einfuhrverbot für Teakholz aus Myanmar, das durch die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 erlassen wurde.

Der Fall wirft eine Reihe von rechtsdogmatischen Fragen auf, insbesondere zur Strafbarkeit nach deutschem Recht, zur Zurechnung von Beihilfehandlungen sowie zur Einziehung von Taterträgen.

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Zur Werbung mit Nachhaltigkeit bei einem Lebensmittel

Das Oberlandesgericht Bremen (2 U 103/22) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem Verein V., und der Beklagten, der A. GmbH, eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Das Thema des Rechtsstreits war die Werbung der Beklagten für ihre Tee-Produkte mit Begriffen wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“.

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Kein präventiver Umweltschutz durch die Strafjustiz

Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, bereits präventiv tätig zu werden, wenn Umweltstraftaten im Raum stehen, etwa wenn fragwürdige Genehmigungen (gerade im Moment) erteilt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (1 Ws 481/16) macht dies deutlich, indem es ausführt, dass eine solche Erwartung nicht nur Gegenstand, sondern auch Aufgabe und Zweck des Strafverfahrens grundlegend verkennt.

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OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.

Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!

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OLG Düsseldorf: Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ (PM)

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Rechtsprechung des OLG Schleswig sowie des OLG Frankfurt. Die ausführliche Besprechung der Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie hier bei uns!

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Gewässerschau

Dass die Gewässerschau der Überprüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer dient, konnte der Bundesgerichtshof (III ZR 54/21) herausstellen. Er führt hierzu aus, dass dann, wenn bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau beauftragten Gewässerunterhaltungspflichtigen fallen, diese auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst werden.

Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche und für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquelle dar, so kann er dennoch verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken:

Der Unterhaltungspflichtige muss auch jenseits des eigenen unmittelbaren Aufgabenbereichs tätig werden, wenn besondere Umstände dies gebieten, ohne dass dadurch die grundsätzliche Trennung der Verantwortungsbereiche verwischt wird (…) Dementsprechend kann der Gewässerunterhaltungspflichtige im Einzelfall verpflichtet sein, auf eine von oberirdischen Gewässern oder ihren Anlagen ausgehende Gefahr hinzuweisen, um auf diese Weise auf eine Änderung des Zustands hinzuwirken. Er darf seine Augen vor einer zwar nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden, aber gleichwohl offensichtlichen Gefahrenquelle, bei der sich die Notwendigkeit baldiger Abwehrmaßnahmen geradezu aufdrängt, nicht verschließen … Andernfalls handelt er amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bundesgerichtshof, III ZR 54/21

Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu inspizieren ist, eine Frage, die auch strafrechtliche Relevanz haben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Hinblick auf die verbreitete Formulierung, dass die Gewässer „regelmäßig zu schauen“ sind, betont der BGH, dass dies nicht bedeutet, dass alle betroffenen Gewässer auf ihrer gesamten Länge gleich häufig kontrolliert werden müssen, sondern dem Beklagten einen Ermessensspielraum eröffnet, die Häufigkeit der Überprüfung der von ihm zu unterhaltenden Gewässer an den konkreten Erfordernissen – etwa aufgrund geographischer oder hydrologischer Besonderheiten – auszurichten. So werden beispielsweise Gewässer, die zur Verlandung oder Verkrautung neigen und in der Nähe von Siedlungsgebieten liegen, insbesondere wenn sie bereits ausgeufert sind, häufiger zu beobachten sein als Gewässer, die in der Vergangenheit keine oder nur geringe Probleme bereitet haben oder außerhalb bebauter Gebiete liegen. Anlass zur Beobachtung besteht auch dann, wenn aus der Bevölkerung oder von anderer Seite Hinweise auf einen unzureichenden Wasserabfluss oder auf notwendige Unterhaltungsmaßnahmen vorliegen.