Abgrenzung zwischen Irreführung und zulässiger Werbung bei Umweltangaben

Greenwashing umwelt werbung

„Recycelt sich selbst“ – eine Formulierung, die dem ökologisch sensibilisierten Verbraucher ein Höchstmaß an Nachhaltigkeit suggeriert. Doch handelt es sich dabei um eine zulässige werbliche Vereinfachung oder um eine unzulässige Irreführung über Umwelteigenschaften eines Produkts?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der rechtlichen Bewertung einer solchen Werbeaussage auseinanderzusetzen und dabei nicht nur die Grenzen zulässiger Umweltwerbung präzisiert, sondern auch grundsätzliche Maßstäbe für die Anwendung der UGP-Richtlinie und der Verordnung (EU) 1169/2011 gezogen.

„Abgrenzung zwischen Irreführung und zulässiger Werbung bei Umweltangaben“ weiterlesen

OLG Karlsruhe zur Strafbarkeit von Straßenblockaden

2ccf1e2b 7dae 4f8c a755 ed4b38d65e03

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 2 ORs 350 SRs 613/24) eine wichtige Entscheidung zur strafrechtlichen Beurteilung von Straßenblockaden getroffen. Die Frage, ob sich Klimaaktivisten durch Blockaden des Straßenverkehrs strafbar machen, ist seit Jahren Gegenstand intensiver juristischer und gesellschaftlicher Debatten.

Im Zentrum der Entscheidung stand der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB), insbesondere die Abgrenzung zwischen psychischem und physischem Zwang sowie die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und den Rechten unbeteiligter Dritter. Das OLG Karlsruhe hob eine Freisprechung des Landgerichts Freiburg auf und bejahte eine Strafbarkeit der Blockierer.

„OLG Karlsruhe zur Strafbarkeit von Straßenblockaden“ weiterlesen

Keine fahrlässige Gewässerverunreinigung bei Verkehrsunfall

Unfall Auto Gewässerverunreinigung

Das OLG Oldenburg (1 Ss 154/14) hält den Anwendungsbereich der fahrlässigen Gewässerverunreinigung gemäß § 324 Abs. 1, Abs. 3 StGB bei einem Verkehrsunfall für nicht eröffnet.

Es verweist insoweit auf den im Gesetzentwurf (BT-Drs. 8/2382, S. 15) zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, wonach sich die Prüfung der in Absatz 3 normierten Fahrlässigkeit selbstverständlich auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der sozialadäquaten Risiken erstrecken soll. Die in diesem Zusammenhang ausdrücklich in Bezug genommenen Erläuterungen zu Absatz 1 weisen in diese Richtung:

„… auch Verkehrsunfälle, die zu Verunreinigungen führen, werden (vornehmlich über Absatz 3) erfaßt (Kollisionen mit Tankwagen, Zusammenstöße mit Schiffen, die – wie Öltanker – gefährliche Fracht befördern)“

Schon diese Formulierung spricht nach Ansicht des OLG dagegen, dass es der Intention des Gesetzgebers entsprechen könnte, Vorgänge des normalen Straßenverkehrs im Hinblick auf mögliche Umweltgefährdungen unter Strafe zu stellen.

Diese Einschätzung deckt sich aus Sicht des OLG mit einer Auswertung der zur fahrlässigen Gewässerverunreinigung ergangenen Rechtsprechung. Die insoweit veröffentlichten Entscheidungen behandeln durchweg nur solche Fallgestaltungen, die der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf Beförderungsmittel mit gefährlicher Ladung bereits im Blick hatte (es wird dann verwiesen auf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 1992 – 2 Ss 263/92 -, NJW 1993, 1408 [OLG Düsseldorf 01.12.1992 – 2 Ss 263/92 – 88/92 II], [OLG Düsseldorf 01.12.1992 – 2 Ss 263/92 – 88/92 II] betreffend einen Heizöltransporter; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 1992 – 2 Ss 1029/92 -, juris, betreffend ein Tankfahrzeug; OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 1982 – 2 Ws 144/82 -, NStZ 1983, 170, betreffend eine Schiffskollision).

Der Meinungsstand in der Literatur ergibt ein uneinheitliches Bild:

Während verschiedene Stimmen – einige ohne nähere Begründung – eine auf einen Verkehrsunfall zurückzuführende Verunreinigung von der Norm erfasst sehen wollen (vgl. Fischer, 61. Aufl. 2014, StGB, § 324 Rn. 10; Ransiek, in: Kindhauser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 324 Rn. 47 und § 324a Rn. 17; LK- Steindorf, StGB, 11. Aufl. 2005, § 324 Rn. 122) wird auch die einschränkende Ansicht vertreten, die Norm sanktioniere nur Führer solcher Fahrzeuge, die für die Umwelt darstellende gefährliche Güter mitführen (vgl. Alt, in: MüKO, StGB, 2. Aufl. 2014, § 324 Rn. 51).

Das OLG hielt demgegenüber die Auffassung für vorzugswürdig, die sowohl dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als auch dem daraus abzuleitenden Schutzzweck der Norm hinreichend Rechnung trägt:

hierzu Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 324 Rn. 15, Schall, in: SK-StGB, 8. Aufl., Stand Juli 2012, § 324 Rn. 49; Krell, NZV 2012, 116).

Danach kommt es darauf an, ob die Verkehrsvorschriften nur allgemein die Verkehrssicherheit regeln (wie etwa Geschwindigkeitsvorschriften, Überholvorschriften, Fahrzeugzustand) oder zumindest auch den Gewässerschutz bezwecken. Allein die Verletzung allgemeiner straßenverkehrsrechtlicher Normen reicht nicht aus; die verletzte Sorgfaltspflicht muss vielmehr gewässerspezifisch sein und darf nicht nur einen Schutzreflex darstellen.

Denn wer zu schnell fährt oder eine rote Ampel überfährt, handelt zweifellos fahrlässig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, nicht aber gegenüber der Umwelt. Für eine solche Einschränkung des Schutzzwecks der Norm spricht auch ein Vergleich mit dem im Umweltstrafrecht allgemein angewandten Sorgfaltsmaßstab. Dort ist mangels spezieller Normen entscheidend, welche Sorgfalt ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ (hierzu OLG Celle, Urteil vom 15. Oktober 2009 – 32 Ss 113/09 -, NdsRpfl 2010, 32) beachtet hätte. Dass ein solcher sein Fahrzeug gerade aus Pflichtbewusstsein gegenüber der Umwelt stets verkehrsgerecht führen würde, ist lebensfremd.

Umwelttechnologie

B52c9525 d2fb 4296 8c70 583b69717355

Mit besonderer Begeisterung widmen wir uns in unserer Kanzlei den Umwelttechnologien. Dabei ist es kein Widerspruch, dass wir im Kern auf Spezialgebiete des IT-Rechts ausgerichtet sind. Denn Umwelttechnologien und IT-Technologien haben eine rechtliche Schnittmenge, in der Recht und Technik Hand in Hand gehen.

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Technologie rasant entwickelt, insbesondere im Bereich der Umwelttechnologien und der Informationstechnologien (IT). Umwelttechnologien zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu senken, Umweltbelastungen zu minimieren und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. IT-Technologien umfassen eine Vielzahl von Anwendungen, von der Datenverarbeitung über Kommunikationssysteme bis hin zur künstlichen Intelligenz.

Dieser Blog-Beitrag zeigt die rechtlichen Schnittstellen zwischen Umwelttechnologien und IT-Technologien auf und beleuchtet die verschiedenen rechtlichen Aspekte, die für beide Bereiche von Bedeutung sind. Denn gerade ein auf IT-Recht spezialisierter Anwalt kann hier für Unternehmen, die Umwelttechnologien entwickeln, bereichernd tätig werden.

„Umwelttechnologie“ weiterlesen

Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Hausrecht

Dd3a1189 c171 4189 bd38 5129126b9509

Eine ganz besondere Entscheidung findet man beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (21 Cs-721 Js 44/22-69/22), das sich angesichts eines Strafbefehls zu einem Hausfriedensbruch auf einem Tagebaugelände mit der Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht zu beschäftigen hatte. Es fällt nicht schwer, zu prognostizieren, dass diese Entscheidung – wenn sie einmal entdeckt wurde – durch sämtliche Staatsexamina und juristische Fachzeitschriften geistern wird. Erstmal aber nur hier im Blog.

„Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Hausrecht“ weiterlesen