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Veröffentlicht am März 23, 2023 von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht)

Green Claims: EU-Kommission nimmt Greenwashing ins Visier

EU stellt mit Green Claims Richtlinie grüne Anforderungen an die Werbung: Neue Kriterien sollen verhindern, dass Unternehmen irreführende Behauptungen über die Umweltvorteile ihrer Produkte und Dienstleistungen aufstellen.

Die EU-Kommission hat gemeinsame Kriterien gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen vorgelegt. Mit diesem Vorschlag sollen die Verbraucher größere Klarheit und mehr Sicherheit dahin gehend erhalten, dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist, und sie werden besser informiert, sodass sie fundiertere Entscheidungen für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen treffen können.

Auch für die Unternehmen wird dies Vorteile mit sich bringen, da klarer erkennbar sein wird, welche Unternehmen echte Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternehmen, sodass sie die Verbraucher für sich gewinnen und ihre Absätze steigern können und nicht mehr unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten zu schaffen.

Quelle: EU-Webseite zum Gesetzentwurf

Die Position der EU zu Greenwashing

Die EU stellt fest, dass es für die Verbraucher heutzutage schwierig ist, die zahlreichen Kennzeichnungen der Umweltleistung von Produkten (sowohl Waren als auch Dienstleistungen) und Unternehmen zu durchschauen.

Umweltaussagen sind nicht immer zuverlässig, und das Vertrauen der Verbraucher in sie ist sehr gering. Verbraucher können in die Irre geführt werden, und Unternehmen können einen falschen Eindruck von ihren Umweltauswirkungen oder -vorteilen vermitteln – eine Praxis, die inzwischen allgemein als „Greenwashing“ bekannt ist.

Mit einem Vorschlag für eine neue Rechtsvorschrift über Umweltsiegel ergreift die EU Maßnahmen, um Greenwashing zu bekämpfen und Verbraucher und Umwelt zu schützen.

Hintergrund: Einer Studie der Kommission aus dem Jahre 2020 zufolge wurden 53,3 % der geprüften Umweltaussagen in der EU als vage, irreführend oder unfundiert beurteilt und 40 % waren nicht belegt. Da es keine gemeinsamen Vorschriften zu freiwilligen Umweltaussagen, sogenannten Green Claims, von Unternehmen gibt, kommt es zu Grünfärberei und es entstehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt, wodurch wirklich nachhaltige Unternehmen benachteiligt werden.

Zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen für die Verbraucher

Nach dem Vorschlag müssen Unternehmen, die freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte oder Dienstleistungen machen, Mindeststandards einhalten. Diese beziehen sich sowohl darauf, wie diese Aussagen zu belegen sind, als auch darauf, wie sie kommuniziert werden.

Der Vorschlag zielt ab auf ausdrückliche Werbeaussagen, wie z. B.: „T-Shirt aus recycelten Kunststoffflaschen“, „klimaneutraler Versand“, „Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff“ oder „ozeanfreundlicher Sonnenschutz“. Außerdem soll gegen den zunehmenden Wildwuchs öffetnlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden. Der Vorschlag deckt alle freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und der Gewerbetreibenden selbst ab. Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind. Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden, werden aus demselben Grund ausgeschlossen. 

Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden. Die Unternehmen werden im Rahmen einer wissenschaftlichen Analyse die Umweltauswirkungen, die für ihr Produkt tatsächlich relevant sind, und auch etwaige Zielkonflikte ermitteln, um ein vollständiges und genaues Bild zu liefern.

Klare und harmonisierte Vorschriften und Kennzeichnungen

Durch mehrere Vorschriften wird künftig sichergestellt, dass diese Angaben sachdienlich kommuniziert werden. So werden beispielsweise keine Werbeaussagen oder Zeichen mehr gestattet sein, bei denen die gesamten Umweltauswirkungen des Produkts pauschal bewertet werden, außer wenn dies nach den EU-Vorschriften so vorgesehen ist. Werden Produkte oder Organisationen mit anderen verglichen, so sollten solche Vergleiche auf gleichwertigen Informationen und Daten beruhen.

Der Vorschlag sieht auch eine Regelung für Umweltzeichen vor. Derzeit gibt es mindestens 230 verschiedene Zeichen. Es liegt auf der Hand, dass dies bei den Verbrauchern zu Verwirrung und Misstrauen führt. Um die Ausbreitung solcher Zeichen zu kontrollieren, werden neue öffentliche Kennzeichnungssysteme nur dann zulässig sein, wenn sie auf EU-Ebene entwickelt werden. Für neue private Systeme wird nachzuweisen sein, dass ihre Umweltziele ehrgeiziger sind als diejenigen bestehender Systeme. Zudem müssen sie vorab genehmigt werden. Es gibt detaillierte Vorschriften zu Umweltzeichen im Allgemeinen: Sie müssen auch verlässlich, transparent und unabhängig geprüft sein und regelmäßig überprüft werden.

Vorgehen der EU

Im März 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen an. Dieser Vorschlag ergänzt und konkretisiert den Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Rolle der Verbraucher beim ökologischen Wandel.

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltinformationen über Produkte erhalten, sieht der Vorschlag Folgendes vor

  • Kriterien werden dafür definiert, wie Unternehmen ihre Umweltaussagen und -kennzeichnungen begründen müssen
  • die Anforderung, dass diese Angaben und Kennzeichnungen von einem unabhängigen und akkreditierten Prüfer überprüft werden müssen, und
  • neue Regeln für die Verwaltung von Umweltkennzeichnungssystemen, um deren Solidität, Transparenz und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

Der Vorschlag zielt dabei auf explizite (Werbe.)Angaben ab, die

  • auf freiwilliger Basis von den Unternehmen gegenüber den Verbrauchern gemacht werden
  • sich auf die Umweltauswirkungen, -aspekte oder -leistung eines Produkts oder des Händlers selbst beziehen und
  • derzeit nicht durch andere EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind

Nächste Schritte

Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren muss der Vorschlag für eine „Green Claims“-Richtlinie nun vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden. 

Hintergrund

Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag vom März 2022 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“, indem neben einem allgemeinen Verbot irreführender Werbung spezifischere Vorschriften für Umweltaussagen festgelegt werden. Der Vorschlag wird auch zusammen mit einem Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt, der ebenfalls zu einem nachhaltigen Verbrauch und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen wird.

Mit dem Vorschlag wird eine wichtige Zusage der Kommission im Rahmen des europäischen Grünen Deals umgesetzt. Es handelt sich um das dritte Paket von Vorschlägen zur Kreislaufwirtschaft, zusammen mit dem Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren. Das erste und das zweite Paket zur Kreislaufwirtschaft wurden im März und November 2022 angenommen.  Das erste Paket umfasste die vorgeschlagene neue Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien und die vorgeschlagene Verbraucherschutzrichtlinie zur Stärkung der Rolle der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Das zweite Paket umfasste die Vorschläge für die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die Mitteilung über biologisch abbaubare, biobasierte und kompostierbare Kunststoffe und die vorgeschlagene EU-Verordnung über die Zertifizierung von CO2-Entnahmen.  (Quelle: Pressemitteilung der Kommission)

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KategorienESG, Umweltstrafrecht, Wettbewerbsrecht und Werberecht SchlagwörterDesign, Greenwashing, irreführende Werbung, Klimaneutral, Logo, Non Disclosure Agreement, Richtlinie, Textilien

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