Vorsicht beim Verschenken von Altfahrzeugen: Die Strafbarkeit winkt

OLG Celle (Az: 32 Ss 113/09): Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB.

Aus dem Urteil:
Das Fahrzeug war nach seiner Beschaffenheit auch geeignet, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen. Die Frage, ob § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt jede theoretische Möglichkeit einer Verunreinigung ausreichen lässt oder dies der Einschränkung bedarf (vgl. hierzu OLG Braunschweig, NStZRR 2001, 42 f.. MüKoAlt, StGB, Rn. 60 zu § 326 StGB. Anmerkung Iburg zu OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 ff.. Anm. Henzler zu LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 ff.), kann hier dahinstehen. Denn eine Gefährdungseignung wird selbst bei einschränkender Auslegung im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeug auch dann vorliegen, wenn eine reale und gegenwärtige Gefahr eines unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebsflüssigkeiten besteht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.. OLG Braunschweig, NStZRR 2001, 42 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass ein noch ausschlachtbares Wrack ein Wirtschaftsgut darstellt. LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 f.. einschränkend, im Ergebnis aber offen gelassen OLG Schleswig, NStZ 1997, 546). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils waren in dem Fahrzeug noch die Betriebsflüssigkeiten und andere Schadstoffe vorhanden, also jedenfalls Altöl und andere Schmierstoffe, Brems und Batterieflüssigkeit. Solche Stoffe sind geeignet, Gewässer und Boden zu verunreinigen. Das Fahrzeug war zudem bei Übergabe an den Abnehmer nicht mehr fahrbereit und sollte ausgeschlachtet werden. Beim unkontrollierten Ausschlachten muss wegen des zwangsweise damit einhergehenden Lösens von Verbindungen und Verschlüssen, sowie wegen des unsorgfältigen Ablegens von Aggregaten während des Ausbaus anderer Teile mit dem Austreten von Betriebsflüssigkeiten gerechnet werden. Von dem Fahrzeug ging somit nach seiner Beschaffenheit auch bei einschränkender Auslegung eine Umweltgefährdung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB aus.

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen das Fahrzeug unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren „sonst beseitigt“ im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.

Gemäß § 4 Altfahrzeugverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeugs entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Dieser Verpflichtung ist die Angeklagte nicht nachgekommen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen solchen Betrieb führte. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Angeklagte das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es „sonst beseitigt“. Dadurch entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden. Die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens liegt entgegen dem Strafbefehl nicht in einem Unterlassen geeigneter Feststellungen zur Identität des Interessenten und seiner Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeugs, sondern in der aktiven Übergabe des nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an den offensichtlich als Privatmann auftretenden Abnehmer zum Zweck des Ausschlachtens. Darin liegt ein Beseitigen von Abfall unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB.